Die Zahlen des Ausländerzentralregisters aus dem Jahr 2016 belegen, dass in Deutschland ca. 1476 verheiratete minderjährige Ausländerinnen lebten, von denen 361 jünger als 14 Jahre alt waren. Die größte Gruppe bildeten, neben Mädchen aus Bulgarien, Griechenland, Rumänien, dem Irak und Afghanistan, die syrischen Staatsbürgerinnen (664).
Seit dem 22. Juli 2017 sind Ehen Minderjähriger in Deutschland ohne Ausnahme verboten. Dies gilt für alle Personen (auch Personen nicht-deutscher Staatszugehörigkeit). Außerdem wurde das Voraustrauungsverbot für Minderjährige eingeführt und bußgeldbewertet. Das bedeutet, dass Minderjährige nicht im Rahmen einer religiösen oder traditionellen Zeremonie/Handlung heiraten oder verlobt werden dürfen.
Die aktuellen Zahlen für das Jahr 2018 belegen einen Rückgang der Kinderehen in Deutschland um 80%, was laut Bundesjustizministerium auf die neue Gesetzeslage und auf die Verringerung der Flüchtlingszahlen zurückzuführen ist. Im neuen Gesetz ist u.a. festgelegt, dass Ehen, die im Ausland mit Minderjährigen geschlossen werden, in Deutschland zukünftig nicht anerkannt oder aufgehoben werden. Grundsätzlich sind Ehen, die unter 16 Jahren geschlossen werden, in Deutschland nichtig, Ehen, die im Alter zwischen 16 und 17 Jahren geschlossen werden, sollen, wenn kein Härtefall besteht, aufgehoben werden. Jugendämter müssen minderjährige Verheiratete und ihre Kinder in Obhut nehmen.
In der Praxis sind noch längst nicht alle Fälle erfasst. Hier sind die Ausländerbehörden, die Jugendämter und das Bundesamt für Migration gefordert. Handlungsleitfäden sollten entwickelt und allen Behörden zur Verfügung gestellt werden.